Kein Übertrag von Phosphor aus festem Gärgut
Für den Einsatz von Kompost und festem Gärgut gelten in der Suisse-Bilanz unterschiedliche Regelungen. Diese Unterscheidung ist vielen Betrieben nicht bewusst. Der ZBV stellte deswegen beim BLW eine Anfrage zur Begründung dieser Praxis.

Steffen Hagenbucher, Team Umwelt ZBV
(ZB vom 21.11.2025)
In der Ausgabe vom 31. Oktober 2025 thematisierten wir die Unterschiede zwischen Kompost und Gärgut beim Übertrag von Phosphor in die Folgejahre. Nach aktueller Praxis ist dies für Kompost möglich, aber nicht für festes Gärgut. Dies führt immer wieder zu Problemen, da viele Betriebe sich dieser feinen Unterscheidung nicht bewusst sind, verstärkt dadurch, dass sich die beiden Materialien sehr ähnlich sind. So gibt es immer wieder Direktzahlungskürzungen, da angenommen wird, dass auch der Phosphor aus festem Gärgut übertragen werden kann.
In diesem Zusammenhang hatten wir das BLW um eine Stellungnahme gebeten. Aufgrund umfangreicher Abklärungen seitens BLW konnte uns diese Stellungnahme nicht bis zum Druck unseres Artikels abgeliefert werden. Inzwischen haben wir diese erhalten.
Das BLW gab hierzu Auskunft auf folgende Fragen: 1. Mit welcher Begründung wird eine Unterscheidung von Kompost und festem Gärgut beim Übertrag von P2O5 in die Folgejahre durchgeführt? 2. Was sind die relevanten Unterschiede in der Zusammensetzung zwischen Kompost und Gärgut, die zu dieser Unterscheidung führen? Ist ausser über den Herstellungsprozesses der beiden Materialien eine Differenzierung überhaupt möglich? 3. Gibt es Bestrebungen, den Übertrag von P2O5 in die Folgejahre auch beim Einsatz von festem Gärgut zu ermöglichen?
Im Vergleich zu Kompost weist Gärrest einen höheren Anteil an leicht verfügbarem Phosphor auf, wodurch mehr Nährstoffe kurzfristig pflanzenverfügbar sind. Kompost dagegen enthält überwiegend schwerlösliche P-Formen, was zu einer langsameren Freisetzung führt, was mit der Möglichkeit eines Nährstoffübertrages ins Folgejahr abgefedert wird. Es bestehen einerseits Unterschiede im Ausgangsmaterial und damit in der chemischen Zusammensetzung der organischen Düngemittel. Andererseits führen prozessbedingte Unterschiede während der Kompostierung oder anaeroben Vergärung zur Bildung unterschiedlicher Phosphorformen, die sich in ihrer Pflanzenverfügbarkeit unterscheiden. Komposte enthalten häufig Grüngut oder organische Abfälle mit einem höheren Calciumgehalt, was die Bildung schwerlöslicher Calciumphosphate begünstigt. Im Gegensatz dazu entstehen Gärreste häufig aus tierischen Ausgangsmaterialien, wie etwa Gülle, die einen niedrigeren Ca- und einen höheren NH₄⁺-Gehalt aufweisen.
Die Ausführungen von Agroscope zeigen, dass die bestehende Regelung, P-Überträge bei Kompost zu machen und bei Gärgut nicht, fachlich begründet ist. Eine Anpassung dieser Regelung ist daher nicht geplant.


Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter (NPr)
in der Suisse Bilanz
Zusatzmodul 6: Lineare Korrektur nach Futtergehalten (LK)
Zusatzmodul 7: Import/Export-Bilanz (I/E-Bilanz)
Betriebe welche mit dem Kanton Zürich eine Vereinbarung über den Einsatz von NPr Futter haben, erbringen den Nachweis mit einer Nährstoffbilanzierung gemäss der Import/Export -Bilanz oder mit der Linearen Korrekur nach den Futtergehalten. Mit diesen Methoden wird der effiziente Einsatz von Nährstoffen berücksichtigt.
Die Berechnungsperiode für die durchschnittlichen Futtergehalte oder die Import/Export-Bilanz umfasst mindestens die zehn vorangegangenen Monate. Die Berechnung muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres abgeschlossen werden (Anhang 1 Ziffer 2.1.12 DZV). Die Berechnung muss ohne Unterbruch an der Vorjahresperiode anschliessen.
Wir bitten Sie die vollständige Berechnung inkl. Plausibilisierung bis 30.09.2025 an Agrocontrol zu senden.
Bitte beachten Sie auch folgende Punkte:
Die Grundgebühr für die Anmeldung und Standardprüfung beträgt Fr. 60.- pro Jahr
Bei der Abgabe von Hofdünger müssen NPr Betriebe die betriebsspezifischen Gehalte ihrer Produkte bei den Lieferungen eintragen. Eine Berechnung dazu muss in HODUFLU hinterlegt werden
Falls Sie auf die Berechnung von NPr Futter verzichten wollen, können Sie sich beim ALN abmelden, mit Angabe von Betriebsnummer und Adressdaten
Fruchtfolge
Kunstwiesen die älter als sechs Jahre sind (Hauptnutzungsjahre), gelten als Naturwiesen und werden in der Fruchtfolgevariante 2 «Anzahl Kulturen und Flächenanteile von Kulturen», nicht mehr berücksichtigt. Eine Verlängerung durch Neuansaat ist nicht möglich.


Suisse Bilanz 2025
Def. Nährstoffhaushalt und GMF
Die Erhebungsdokumente sind noch nicht freigeschaltet.
Die definitive Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden

Planbilanz 2026
Budgetvariante Nährstoffe und GMF
Die Eingabefrist ist abgelaufen.
Die Planbilanz gibt Auskunft wie viele Nährstoffe zugeführt werden können oder weggeführt werden müssen